Artikel 74

Aufgaben des Vorsitzes

(1)   Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

  • a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
  • b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
  • c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
  • (2)   Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.